Stand: September 2026
Hinweis: Diese Vereinbarung ist eine Mustervorlage und stellt keine Rechtsberatung dar. Platzhalter in [eckigen Klammern] sind vor Verwendung auszufüllen. Lassen Sie die Vorlage vor dem Einsatz anwaltlich prüfen.
Solartipp-Provision (nachfolgend „Unternehmen“) betreibt eine Plattform, über die Tippgeber Interessenten („Leads“) für Photovoltaik-Anlagen und Immobilien nachweisen können. Diese Vereinbarung regelt das Innenverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Tippgeber, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen eine Erfolgsprovision gezahlt wird. Der Tippgeber ist kein Mitarbeiter, Handelsvertreter oder Makler des Unternehmens; es wird kein Arbeits-, Dienst- oder Werkverhältnis begründet.
Die Vereinbarung kommt in Textform gemäß § 126b BGB zustande: Der Tippgeber reicht über das Formular auf solartipp-provision.de einen Tipp ein und bestätigt mit der Opt-In-Checkbox die Kenntnisnahme und Annahme dieser Vereinbarung. Das Unternehmen bestätigt den Eingang per E-Mail. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform.
Ein Provisionsanspruch entsteht ausschließlich als Erfolgsprovision in Anlehnung an § 652 Abs. 1 BGB (Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision) und nur, wenn kumulativ:
Die Höhe der Provision richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Provisionsübersicht [Prozent oder Festbetrag einfügen]. Ein Provisionsanspruch ohne Erfolg (bloße Tätigkeit ohne Abschluss) besteht nicht.
Ein Provisionsanspruch besteht nicht, wenn das Unternehmen den Interessenten bereits vor Eingang des Tipps kannte — insbesondere wenn der Interessent bereits in der Kundendatenbank erfasst war, innerhalb der letzten [6] Monate ein Kontakt bestand oder bereits Verhandlungen geführt wurden. Empfehlen mehrere Tippgeber denselben Interessenten, erhält der zeitlich erste ordnungsgemäß eingereichte Tipp den Vorrang (Prioritätsprinzip).
Die Vereinbarung gilt ab ihrem Zustandekommen für unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten jederzeit in Textform (E-Mail genügt) beendet werden. Für vor der Beendigung eingereichte Tipps bleibt die Vereinbarung zugunsten des Tippgebers nachwirkend in Kraft.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Änderungen werden dem Tippgeber in Textform mitgeteilt und gelten als angenommen, wenn der Tippgeber nicht binnen [14] Tagen widerspricht.